Seite 17 - Schmätjen WK 2013 BK D

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1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit Ihrer Anmeldung die schriftlich, persönlich oder te-
lefonisch erfolgen kann, bieten Sie dem Reiseveranstalter
(RV) den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. In
jedem Fall erhalten Sie eine schriftliche Reisebestätigung
und Rechnung. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und
Sonderwu
̈
nsche sollen auf der Reisebestätigung festge-
halten werden. Vor Vertragsabschluss oder unverzu
̈
glich
danach u
̈
bermitteln wir dem Reisenden unsere vollständi-
gen, allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsab-
schluss oder unverzu
̈
glich danach, händigen wir dem
Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu
sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige
Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn han-
delt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reise-
beginn und ku
̈
rzer fu
̈
hren durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c). Fu
̈
r Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das
unter Ziffer 1.a) Ausgefu
̈
hrte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung
des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein
neuer Vertragsantrag, an den wir 14 Tage gebunden sind
und den der Reisende durch die Leistung der Anzahlung
innerhalb dieser Frist annehmen kann.
e) Bei ausdru
̈
cklich und eindeutig im Prospekt, den Reise-
unterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter le-
diglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Ver-
sicherung besteht der zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur fu
̈
r die
Vermittlung, nicht jedoch fu
̈
r die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Fu
̈
r den Vertragsschluss
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)
des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Siche-
rungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestim-
mungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Rei-
sepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug
um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseun-
terlagen, soweit fu
̈
r die Reise erforderlich und/oder vor-
gesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein)
zu zahlen.
d) Vertragsabschlu
̈
sse innerhalb von zwei Wochen vor
Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
fu
̈
r die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Ho-
telgutschein oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungs-
scheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis 75 Euro nicht u
̈
bersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind fu
̈
r den Reisever-
anstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich je-
doch ausdru
̈
cklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gru
̈
nden vor Ver-
tragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und
Preisangaben zu erklären, u
̈
ber die der Reisende vor Bu-
chung selbstverständlich informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungs-
beschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Ver-
einbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung
und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere
Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwu
̈
nsche des
Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere
in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer
1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Wir können vier Monate nach Vertragsschluss Preiser-
höhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen,
wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss kon-
kret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben fu
̈
r bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebu
̈
hren, oder einer Änderung der fu
̈
r die be-
treffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getra-
gen wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die
Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis
auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach
Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveran-
stalter dem Reisenden unverzu
̈
glich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als
5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos
zuru
̈
cktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer an-
deren mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis fu
̈
r den Reisenden aus seinem Angebot anzu-
bieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende
unverzu
̈
glich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenu
̈
ber geltend zu machen.
e) Der Reisepreis beinhaltet 19% MwSt. Eine MwSt.-Erhö-
hung erhöht den Reisepreis.
f) Sollten bei Flug- und Schiffsreisen Kerosinzuschläge er-
hoben werden, erhöhen die Zuschläge den Reisepreis.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistun-
gen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reisever-
anstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigefu
̈
hrt wur-
den, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzu-
schnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiselei-
stung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unver-
zu
̈
glich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zuru
̈
cktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleich-
wertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fu
̈
r den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt
entsprechend.
d) Fu
̈
r den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die u
̈
bri-
gen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz)
unberu
̈
hrt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Ru
̈
cktritt ist der Reisende
verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädi-
gungen zu zahlen, mindestens jedoch 25 Euro Bearbei-
tungsgebu
̈
hr pro Buchung:
b) Ru
̈
cktritt bis
60 Tage v. Reisebeginn 25,– Euro pauschal
59-35 Tage v. Reisebeginn 15 % v. Gesamtpreis
34-28 Tage v. Reisebeginn 20 % v. Gesamtpreis
27-15 Tage v. Reisebeginn 30 % v. Gesamtpreis
14-8 Tage v. Reisebeginn 45 % v. Gesamtpreis
7-1 Tage v. Reisebeginn 60 % v. Gesamtpreis
am Abreisetag 80 % v. Gesamtpreis
c) Maßgeblich fu
̈
r den Lauf der Fristen ist der Zugang der
Ru
̈
cktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Bu-
chungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Ru
̈
cktritt
empfohlen.
d) Bei Flug- und Schiffsreisen gelten die jeweiligen Stor-
nierungsbedingungen des Flugreiseveranstalters.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei
Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbei-
tungsentgelt verlangen. Bis 60 Tage vor Reisebeginn sind
Umbuchungen kostenfrei. Ab 59 Tage vor Reisebeginn
werden Umbuchungsgebu
̈
hren in Höhe von 25,- Euro pro
Person berechnet.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch
einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonde-
ren Reiseerfordernissen genu
̈
gt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme
nicht aus diesen Gru
̈
nden widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstal-
ter als Gesamtschuldner fu
̈
r den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstal-
ter als Gesamtschuldner fu
̈
r die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauscha-
liert auf 15 Euro.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträ-
gern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erziel-
ter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn
völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmun-
gen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos ku
̈
ndi-
gen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich wei-
ter stört, so dass seine weitere Teilnahme fu
̈
r den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begru
̈
ndete Hinweise hält. Dem Reiseveran-
stalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer
anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzanspru
̈
che im u
̈
brigen bleiben unberu
̈
hrt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)
ausdru
̈
cklich und in der Reisebestätigung auf eine be-
stimmte Mindestteilnehmerzahl und die Ru
̈
cktrittserklä-
rungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn)
hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise
nicht durchgefu
̈
hrt wird. In diesem Katalog beträgt die
Mindestteilnehmerzahl fu
̈
r alle beschriebenen Reisen min-
destens 18 Personen.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklä-
rung nach Ziffer 11. a) unverzu
̈
glich nach Kenntnis der
nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wo-
chen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Ver-
anstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
fu
̈
r den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c)
unverzu
̈
glich nach Zugang der Erklärung des Reiseveran-
stalters diesem gegenu
̈
ber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer
11. c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Be-
trag unverzu
̈
glich zuru
̈
ckzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung er-
heblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnun-
gen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Na-
turkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterku
̈
nften
oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur
Ku
̈
ndigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der Ku
̈
ndigung kann der Reiseveranstalter fu
̈
r
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine
nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung
verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Ku
̈
ndigungsfall zur Ru
̈
ckbe-
förderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung
mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Ru
̈
ckbeförderung tragen die Par-
teien je zur Hälfte, die u
̈
brigen Mehrkosten hat der Rei-
sende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe be-
steht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer
gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises
nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder
die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht
erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit
nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige ge-
genu
̈
ber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die
Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Rei-
seunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Män-
gelanzeige, so stehen ihm keine Anspru
̈
che auf
Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr
als die geminderte Vergu
̈
tung gezahlt, so ist der Mehrbe-
trag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1,
347 Abs. 1 des Bu
̈
rgerlichen Gesetzbuches finden ent-
sprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht
innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe
schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendun-
gen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn
der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein be-
sonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe
rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beein-
trächtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur
Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Rei-
sende den Reisevertrag ku
̈
ndigen. Die Fristsetzung ist ent-
behrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird
oder die sofortige Ku
̈
ndigung durch ein besonderes Inter-
esse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entspre-
chend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem und fu
̈
r den Reiseveranstalter er-
kennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Ku
̈
ndigung kann der Reiseveranstalter
fu
̈
r erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu er-
bringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
Fu
̈
r deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Rei-
seleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der ver-
traglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. §
638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten
oder zu erbringenden Reiseleistungen fu
̈
r den Reisenden
kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertrags-
aufhebung notwendig sind. Ist die Ru
̈
ckbeförderung vom
Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch
fu
̈
r diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
der Ku
̈
ndigung Schadensersatz wegen Nichterfu
̈
llung ver-
langen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Um-
stand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte
zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters fu
̈
r
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den drei-
fachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigefu
̈
hrt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter fu
̈
r einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten fu
̈
r eine von einem Leistungsträger zu erbrin-
gende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder
auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter be-
stimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenu
̈
ber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und
die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen beru-
fen.
c) Bei eindeutig und ausdru
̈
cklich als vermittelt bezeichne-
ten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu be-
achten.
d) Fu
̈
r alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Scha-
densersatzanspru
̈
che aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Über-
steigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haf-
tung fu
̈
r Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversiche-
rung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Anspru
̈
che wegen mangelhafter Reiseleistung nach den
§§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenu
̈
ber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf dieser Frist können Anspru
̈
che nur
geltend gemacht werden, wenn der Reisende die ge-
nannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
konnte.
b) Anspru
̈
che des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) ver-
jähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung,
dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mit-
teilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den
Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die
in Ziffer 16. a) betroffenen Anspru
̈
che in zwei Jahren.
c) Im u
̈
brigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Ver-
schweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerforder-
nisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Do-
kumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem
von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur
Verfu
̈
gung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Ände-
rungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebe-
ginn hin, die fu
̈
r das jeweilige Reiseland fu
̈
r deutsche
Staatsbu
̈
rger ohne Besonderheiten wie Doppelstaats-
bu
̈
rgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfu
̈
llung der Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraus-
setzungen fu
̈
r die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Reiseveranstalter ausdru
̈
cklich zur Beschaffung der Visa
oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Vorausset-
zungen fu
̈
r die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das
Verhalten des Reisenden zuru
̈
ckzufu
̈
hren sind (z.B. keine
Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Rei-
sende nicht kostenfrei zuru
̈
cktreten oder einzelne Reiselei-
stungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die
Ziffern 6. (Ru
̈
cktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) ent-
sprechend.
18. Reisegepäck
Bei Verlust und Beschädigung von Gepäck, Kleidung oder
sonstigem Eigentum haftet der Teilnehmer. Dies gilt insbe-
sondere fu
̈
r Gepäck etc. das der Reisende bei Zwischen-
aufenthalten oder Übernachtungen im Hotel, im Bus oder
im
Kofferraum
belässt.
Eventuelle
Gewährleistungsanspru
̈
che mu
̈
ssen spätestens 1 Monat
nach Ende der Reise beim Veranstalter schriftlich geltend
gemacht werden.
19. Tiere
Diese können nicht mitgenommen werden.
20. Besondere Hinweise
Preise, Termine und Leistungen entsprechen dem Stand
bei Drucklegung des Kataloges. Irrtu
̈
mer und Druckfehler
vorbehalten.
21. Versicherungen
Wir empfehlen neben der im Preis bereits enthaltenen Rei-
seru
̈
cktrittskostenversicherung zur Vermeidung weiterer
evtl. auf Sie zukommender Kosten den Abschluß weiter-
gehender Versicherungsleistungen, wie z. B. Gepäck-,
Kranken-, Unfallversicherungen, die Sie ebenfalls u
̈
ber uns
abschließen können.
22. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz
verklagen.
b) Fu
̈
r Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um
Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss
ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Auf-
enthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maß-
geblich.
23. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begru
̈
ndet
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im u
̈
brigen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen fu
̈
r Reiseverträge von Busunternehmen
17